Leitsatz

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist seit September 2009 Steuerberater und ab 1.12.2009 außerdem Rechtsreferendar beim Landgericht. Ihm ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden erteilt. Allerdings darf die Ausbildung hierdurch nicht beeinträchtigt werden; insbesondere muss er in der üblichen Dienstzeit für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Steuerberaterkammer hat die Bestellung als Steuerberater am 9.12.2010 widerrufen. Sie sieht die Tätigkeit als Rechtsreferendar mit dem Beruf des Steuerberaters als unvereinbar an, weil der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten nicht uneingeschränkt nachkommen könne. Zudem sei die im Interesse der Steuerrechtspflege erforderliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet.

Das FG hat entschieden, dass die Bestellung als Steuerberater zu Recht widerrufen wurde. Der Steuerpflichtige übt eine mit dem Beruf unvereinbare Arbeitnehmertätigkeit nach § 57 Abs. 4 StBerG aus. Wesentlich für die Arbeitnehmertätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer regelmäßig zeitlich und örtlich so gebunden ist, dass er infolge der ihm vorgegebenen Gestaltung seiner Arbeit Aufgaben außerhalb seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr ohne Rücksichtnahme auf die Verpflichtungen aus diesem Verhältnis vornehmen kann. So verhält es sich bei der Tätigkeit als Rechtsreferendar, denn dieser ist insbesondere gegenüber seinem Ausbilder und den Leitern der Arbeitsge­meinschaften weisungsgebunden. Eine freie Einteilung der Arbeitszeit beschränkt sich somit im Wesentlichen auf das Selbststudium. Mit dieser Einschätzung korrespondiert, dass eine Nebentätigkeit nur für den Umfang von 8 Wochenstunden erteilt worden und in der Nebentätigkeitsgenehmigung ausdrücklich auf die vorrangige Dienstverpflichtung aus dem Referendariat hingewiesen worden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 20.07.2011, 7 K 77/11 StB; Az. des BFH: VII B 147/11.

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