Leitsatz

Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft fallen die bis dahin nicht ausgeglichenen Verluste vollständig weg. Diese Regelung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG hält das FG für nicht verfassungswidrig.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte zum 31.12.2007 einen Verlustvortrag von 184.101 EUR. Dieser wurde im Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Dem ging voraus, dass in 2008 GmbH-Anteile im Umfang von 67 % veräußert worden sind und damit die Verlustkürzung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG einschlägig war.

Das FG bestätigt die vollständige Kürzung des bestehenden Verlustvortrags. Es gelangt zum Ergebnis, dass dies angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und dessen Befugnis zur Typisierung nicht verfassungswidrig ist. Unerheblich sei zudem, dass weniger als 100 % der GmbH-Anteile übertragen worden sind, kein typischer Mantelkauf eintrat und die aktive GmbH den Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt hat. Zwar kann durch den Wegfall des Verlustvortrags der Geschäftsanteil eines nicht am Anteilserwerb beteiligten Gesellschafters an Wert verlieren. Dies stellt aber keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dar. Es tritt kein direkter Eingriff in die vermögenswerte Position ein, da der Gesellschafter nicht Adressat der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG ist.

 

Hinweis

Das FG konnte nicht die für eine Vorlage an das BVerfG erforderliche Überzeugung einer Verfassungswidrigkeit gewinnen. Dies ist dem FG Hamburg jedoch gelungen. Es sieht durch § 8c KStG die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das daraus abgeleitete objektive Nettoprinzip als verletzt an. Deshalb hat es dem BVerfG diese Norm zur Überprüfung vorgelegt (FG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2011, 2 K 33/10, Az. des BVerfG: noch nicht bekannt). Damit sollten ablehnende Bescheide mit Einspruch offengehalten und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil v. 16.3.2011, 2 K 1869/10.

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