Leitsatz

Die Vorsteuer aus der Neueindeckung eines Scheunendachs ist abzugsfähig, wenn sie mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Verbindung steht

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige deckte 2006 das Dach seiner um 1920 erbauten Scheune neu ein und errichtete auf der Südseite des Dachs eine Photovoltaikanlage. Die gesamte neu eingedeckte Dachfläche beträgt 148 m2, wovon die mit der Photovoltaikanlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 m2 (57,43 %) ausmacht. Weiterhin schloss er einen Einspeisevertrag mit dem Energieunternehmen A und verzichtete gegenüber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Es wurde über Vorsteuerbeträge von 281,41 EUR gestritten, die in Verbindung mit der Neueindeckung stehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Vorsteuerabzug daraus nicht möglich, weil die Photovoltaikanlage keinen Gebäudebestandteil darstelle und eine Zuordnung der ansonsten privat genutzten Scheune zum Unternehmensvermögen nicht möglich sei. Die Funktion des Dachs bestehe darin, die Innenfläche der Scheune vor Witterungseinflüssen zu schützen, was letztlich nicht zum Unternehmen "Betrieb einer Photovoltaikanlage" gehöre.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung des Scheunendachs ist insoweit möglich, als die Südseite betroffen ist, auf der sich die Photo­voltaikanlage befindet, also zu 57,43 %. Werden von einem Unternehmer Gegenstände als Teil des Privatvermögens erworben und diese für das Unternehmen genutzt, können die Aufwendungen für den unternehmerischen Gebrauch zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen hängt von dem Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmers ab, auch wenn der Gegenstand selbst Privatvermögen bleibt. Die Dachsanierung und die damit zusammenhängenden Arbeiten standen insoweit in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung. In Anbetracht Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Ziegel vor der Errichtung der Anlage auszuwechseln, da eine spätere Erneuerung mit dem Abbau der Anlage und einer etwaigen Beschädigung und höheren Kosten verbunden wäre. Auch würden in diesem Zeitraum keine Umsätze erzielt und damit Verluste entstehen. Die Dachsanierung ist eine wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidung, die allein auf der beabsichtigten Stromgewinnung beruht.

 

Hinweis

Nach Ansicht des FG ist es für den Vorsteuerabzug unschädlich, dass die Scheune Privatvermögen geblieben ist. Eine gegenstandsbezogene Zuordnung der Scheune bzw. des Dachs ist nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie nicht notwendig. Auch ist es für Zwecke der Umsatzsteuer ohne Bedeutung, dass die bezogenen Leistungen Erhaltungsaufwand darstellen. Anlass für die Neueindeckung war die Errichtung der Photovoltaikanlage und deren unternehmerische Nutzung. Bis zur Entscheidung des BFH sollten ähnliche Fälle offengehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010, 2 K 952/2008; Az. des BFH: XI R 29/10.

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