Leitsatz

In einem Verfahren vor dem FG war streitig, ob es sich bei der Überlassung von Grundstücken um einen Ausgleich für Unterhaltsleistungen für eine behinderte Tochter handelt.

 

Sachverhalt

Die Witwe und Alleinerbin ihres am 4.6.1998 vorverstorbenen Ehemannes hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.11.2002 Grundbesitz an ihre am 22.4.1958 geborene Tochter mit Wirkung vom 31.12.2002 unentgeltlich übertragen. Als Rechtsgrund wurde in der Urkunde angegeben, dass die Übertragung des Grundbesitzes unentgeltlich erfolgt, jedoch in Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil der Tochter im Erbfall der Mutter. Zusätzlich erhielt die Tochter zur endgültigen Abfindung ihrer Pflichtteilsansprüche nach dem Vater 57.284,96 EUR in bar. Die Tochter wurde von einem Rechtsanwalt betreut.

Das Finanzamt setzte gegen die Tochter Schenkungsteuer von ca. 58.000,00 EUR fest. Gegen den Schenkungsteuerbescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte der Tochter Einspruch ein mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer Krankheit arbeits- und erwerbsunfähig und auf die Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter angewiesen. Die Übertragung der Immobilien sei nicht freigebig, sondern als Ausgleich für Unterhaltsleistungen zu betrachten. Im Übrigen sei der hierfür angesetzte Wert zu hoch. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der hierauf erhobenen Klage trug der Betreuer der Tochter vor, die Mutter habe wegen der Erwerbsunfähigkeit der Tochter an sie Unterhalt geleistet. Ab Februar 2001 habe sie von ihrer Mutter Zahlungen aufgrund ihres Pflichtteilsrechts im Erbfall ihres 1998 verstorbenen Vaters erhalten. Um von ihren Unterhaltsverpflichtungen freizukommen, sei der Überlassungsvertrag vom 28.11.2002 geschlossen worden. Folglich liege keine unentgeltliche freigebige Verfügung an die Tochter vor.

Der Betreuer der Tochter beantragte, den Schenkungsteuerbescheid vom 5.5.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2004 und des Änderungsbescheids vom 3.4.2004 aufzuheben. Das beklagte Finanzamt beantragte Klageabweisung.

Das FG hielt die Klage für unbegründet.

 

Entscheidung

Das FG verwies in seiner Entscheidung auf § 105 Abs. 5 FGO und die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2004.

Ferner wurde klargestellt, dass eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG nicht in Betracht komme, weil diese Befreiungsvorschrift nur für freiwillige Unterhaltsleistungen gelte. Gem. § 1614 BGB könne ein Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen keine Gegenleistung der Klägerin sein, weil eine solche Vereinbarung nichtig sei. Die Anrechnung der Leistung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil der Klägerin im Erbfall der Mutter stelle ebenfalls eine Gegenleistung nicht dar, die objektive Unentgeltlichkeit ausschließe, weil solche Ansprüche der Klägerin erst mit dem Erbfall der Mutter entstehen könnten und es sich insoweit um eine bloße Erwerbschance handele, die zudem voraussetze, dass die Klägerin ihre Mutter überlebe.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 29.03.2006, 4 K 4445/04

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