Leitsatz

Wenn der Mitarbeiter mit einer erneuten Versetzung rechnen muss, handelt es sich um eine reisekostenrechtlich begünstigte, vorübergehende Tätigkeit.

 

Sachverhalt

Das FG hat sich mit der Frage befasst, ob eine Versetzung an eine andere Stammdienststelle die Annahme rechtfertigt, dass diese neue Dienststelle auch als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Steuerliche Folge wäre, dass Fahraufwendungen, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden und nicht nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden könnten. Ebenso würde eine Gewährung steuerfreier Verpflegungspauschalen von Anfang an ausscheiden. Im Urteilsfall war ein Soldat zum 1.1.2009 versetzt worden. In der Versetzungsverfügung war ausgeführt: "voraussichtliche Verwendungsdauer: 31.12.2010". Das Finanzamt war der Ansicht, die neue Dienststelle stelle eine neue regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dieser Auffassung hat das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung widersprochen.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Mitarbeiter auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hinwirken kann. Maßgeblich ist, ob sich der Mitarbeiter zu Beginn seiner Tätigkeit darauf einrichten kann, am Versetzungsort dauerhaft tätig zu sein. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Eine Tätigkeit von 2 Jahren ist zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012, 5 K 2160/11, Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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