(1) Ein APA verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach den Artikeln 20 und 21 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.

 

(2) Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

 

a)

Kennung des Finanzinstruments;

 

b)

Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;

 

c)

Volumen des Geschäfts;

 

d)

Zeitpunkt des Geschäfts;

 

e)

Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;

 

f)

Kurszusatz des Geschäfts;

 

g)

Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code "SI" oder andernfalls den Code "OTC";

 

h)

sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

 

(3) Das APA trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

 

(4)[1] Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.

Bis 15.01.2023:

(4) Das APA richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

 

(4a)[3] Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang zu seinen Dienstleistungen durch Unternehmen, die den Transparenzanforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 unterliegen, fest.

Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem veröffentlicht die Preise und Gebühren für die gemäß dieser Verordnung angebotenen Datenbereitstellungsdienstleistungen. Es legt die Preise und Gebühren für alle angebotenen Dienstleistungen gesondert offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Es ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten.

 

(4b)[4] Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.

 

(5) Das APA verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.

 

(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen allgemeine Formate, Datenstandards und technische Vorkehrungen festgelegt werden, die die Konsolidierung der Informationen im Sinne von Absatz 1 erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7)[5]

 

(7) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die vorliegende Verordnung durch Präzisierung dessen, was im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist, zu ergänzen.‘

 

(8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

 

a)

die Mittel und Wege, mit denen ein APA die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann;

 

b)

der Inhalt der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen, darunter mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen in einer Weise, die die Veröffentlichung der Informationen gemäß diesem Artikel ermöglicht;

 

c)

[6]die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.

Bis 15.01.2023:

c)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3, 4 und 5.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 g...

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