(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU;

 

2.

"Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten" die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

3.

"Nebendienstleistung" jede in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung;

 

4.

"Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden" Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

5.

"Handel für eigene Rechnung" Handel auf eigene Rechnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

6.

"Market-Maker" Market-Maker gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

7.

"Kunde" Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

8.

"professioneller Kunde" professioneller Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

8a.

[1]"KMU-Wachstumsmarkt" einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

9.

"Finanzinstrument" Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

10.

"Marktbetreiber" Marktbetreiber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

11.

[2]"multilaterales System" ein System oder einen Mechanismus, in dem die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden;

Bis 27.03.2024:

11.

"multilaterales System" jedes in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes multilaterale System;

 

12.

"systematischer Internalisierer" einen systematischen Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

13.

"geregelter Markt" einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

14.

"multilaterales Handelssystem oder MTF" ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

15.

"organisiertes Handelssystem" oder "OTF" ein organisiertes Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

16.

"Handelsplatz": Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

16a.

[3]"benannte veröffentlichende Einrichtung" eine Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung von Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 verantwortlich ist;

 

17.

[4]"liquider Markt"

 

a)

für die Zwecke der Artikel 9, 11 und 11a:

i)

in Bezug auf Schuldverschreibungen einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt anhand des Emissionsvolumens der Schuldverschreibung bewertet wird;

ii)

in Bezug auf ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten abgesehen von den in Ziffer i genannten einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:

  • Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten,
  • Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt,
  • durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar,
  • gegebenenfalls Emissionsvolumen;
 

b)

für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Markt für ein Finanzinstrument, das täglich gehandelt wird, wobei der Markt nach folgenden Kriterien bewertet wird:

i)

Marktkapitalisierung des Finanzinstruments;

ii)

Tagesdurchschnitt der Transaktionen mit diesem Finanzinstrument;

iii)

Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze;

Bis 27.03.2024:

17.

"liquider Markt"

a)

für die Zwecke von Artikel 9, Artikel 11 und von Artikel 18 einen Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und bei dem der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:

i) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
ii) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
iii) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;

b)

für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Mark...

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