Leitsatz

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach der Pensionierung noch aktiv tätig und erhält er deshalb weiterhin ein Geschäftsführergehalt, sind die ungekürzten Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten.

 

Sachverhalt

B war mit 50 % an einer GmbH beteiligt. Als deren Geschäftsführer hatte er ab dem 70. Lebensjahr einen Pensionsanspruch von 5000 EUR monatlich. Dieser Anspruch war aufgeteilt in eine laufende Zahlung mit 3500 EUR und in 1500 EUR, die in eine Kapitalabfindung einflossen. Diese Ansprüche sollten auch bestehen, wenn B weiter aktiv für die GmbH tätig blieb. Davon machte B ab 1997 Gebrauch und erhielt für die Tätigkeit als Geschäftsführer daneben noch ein monatliches Entgelt in Höhe von 14 588 EUR. Erst 2003 schied B als Geschäftsführer aus, war aber fortan noch als Berater für die GmbH gegen ein monatliches Honorar von 10000 EUR tätig. Das Finanzamt wertete die Versorgungsbezüge als vGA.

Das FG bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte darauf bestanden, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird. Deshalb hätten die laufenden Bezüge auf die ausgezahlte Kapitalabfindung und die laufenden Pensionszahlungen angerechnet werden müssen.

Gleiches gilt für die ab 2003 gezahlten Honorare. Auch hierin ist eine vGA zu sehen, da der Beratervertrag angesichts der Unkündbarkeit des Vertrags bis zum 82. Lebensjahr des B einem Fremdvergleich nicht standhält.

 

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, ob die GmbH Revision beim BFH erheben wird. Angesichts der neueren Rechtsprechung des BFH könnte dieser zu einem anderen Ergebnis kommen (BFH, Urteil v. 5.3.2008, I R 12/07, BFH/NV 2008 S. 1273).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.07.2010, 7 K 2384/07; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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