Leitsatz

In 4 Verfahren hatte sich das FG Köln mit der Verfassungsmäßigkeit der Ver­gabe von Steuer-Identifikationsnummern auseinanderzusetzen und kam zu dem Schluss, dass diese verfassungsgemäß ist.

 

Sachverhalt

Den Steuerpflichtigen wurde jeweils eine persönliche Steuer-ID mitgeteilt. Hiergegen wanden sie ein, die Vergabe der Steuer-ID verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Zudem mangele es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigung für die Vergabe der Nummern. Auch die zugrunde liegenden Bestimmungen der AO seien nicht hinreichend bestimmt. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Das Finanzamt trat dem entgegen.

Das FG wies die Klagen als unbegründet ab. Es bejahte nach einer umfassenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit trotz einiger Zweifel die Rechtmäßigkeit der Ver­­gabe. Sodann bejahte es durchaus erhebliche Zweifel an der gesetzlichen Grundlage der §§ 139a und b AO; diese würden aber nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Normen führen. Es sei keine Vorlagepflicht an das BVerfG gegeben. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde.

Es bestünden auch Zweifel, ob dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Insbesondere die Ver­­hältnismäßigkeit und die Erforderlichkeit seien sehr fraglich. Erforderlich sei ein Ein­griff nur, wenn es kein weniger belastendes, gleichermaßen wirksames Mittel gäbe. Dies sei hier sehr fraglich, zumal die Erforderlichkeit der Maßnahme als Vorratsdatenspeicherung problematisch sei. Die Einwendungen zur Bestimmtheit griffen nicht. Insgesamt bestünden damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, die aber nicht in letzter Konsequenz zu einer Verfassungswidrigkeit der Vergabe führten.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 07.07.2010, 2 K 3834/08; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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