(1) 1Erwirbt ein Gesellschafter einen Gegenstand und überläßt er ihn der Gesellschaft zur Nutzung, kann er die ihm beim Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen. 2Voraussetzung ist jedoch, daß der Gesellschafter den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens erworben und der Gesellschaft gegen Entgelt überlassen hat (vgl. Abschnitt 6 Abs. 3). 3Ein Abzug der auf den Erwerb des Gegenstandes entfallenden Vorsteuer durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der Gesellschaft geliefert worden ist. 4Die Gesellschaft kann gegebenenfalls die Vorsteuern abziehen, die bei der Verwendung des Gegenstands in ihrem Unternehmen anfallen, z.B. der Gesellschaft in Rechnung gestellte Steuer für Reparaturen usw. 5Überläßt der Gesellschafter dagegen den Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung, handelt er insoweit nicht als Unternehmer. 6Das gleiche gilt, wenn die Gebrauchsüberlassung einen auf Leistungsvereinigung gerichteten Vorgang darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1994 - BStBl 1995 II S. 150). 7In diesen Fällen ist weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft berechtigt, die dem Gesellschafter beim Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. auch BFH-Urteile vom 26.1.1984 - BStBl II S. 231 - und vom 18.3.1988 - BStBl II S. 646 - sowie BFH-Beschluß vom 9.3.1989 - BStBl II S. 580).

 

(2) 1Ist ein Gesellschafter bereits als Unternehmer tätig und überläßt er der Gesellschaft einen Gegenstand seines Unternehmens zur Nutzung, so kann er sowohl bei entgeltlicher als auch bei unentgeltlicher Überlassung die ihm bei der Anschaffung des überlassenen Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen. 2Ein Vorsteuerabzug der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen.

 

(3) 1Der Vorsteuerabzug nach den Absätzen 1 und 2 ist beim Gesellschafter nicht zulässig, wenn die Überlassung des Gegenstandes nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Abzug ausschließt. 2Ist der Überlassung eine Verwendung des Gegenstandes im Unternehmen des Gesellschafters vorausgegangen, kann eine Vorsteueraufteilung oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 207 Abs. 3 und 4).

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