Zu hoher Steuerausweis (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG)

 

(1) 1Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 2Hiernach werden von § 14 Abs. 2 UStG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981 - BStBl II S. 547):

 

1.

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde,

 

2.

für steuerfreie Leistungen,

 

3.

für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG) und außerdem

 

4.

für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 2.1.1989 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 18).

3Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

 

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.

 

(3) 1Die Regelung des § 14 Abs. 2 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 5 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.1998 - BStBl II S. 418). 2Sie gilt dagegen nicht für Gutschriften, mit denen über steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze abgerechnet wird, sowie für Gutschriften, die nach Ablauf der Festsetzungsfrist ausgestellt werden. 3Diese Gutschriften sind keine Rechnungen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG).

 

(4) § 14 Abs. 2 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlaß vgl. Abschnitt 153 Abs. 4) oder für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1994 - BStBl II S. 718).

Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)

 

(5) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Steuer gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). 2Hierbei ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3Die Berichtigung des Steuerbetrags muß gegenüber dem Rechnungsempfänger schriftlich erklärt werden. 4Zur zeitlichen Wirkung der Rechnungsberichtigung vgl. Abschnitt 223 Abs. 8.

Beispiel:

1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 16 v.H., obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2 UStG nur 7 v.H. geschuldet werden.

Entgelt 1.000,-- DM
+ 16 v.H. Umsatzsteuer 160,-- DM
Rechnungsbetrag 1.160,-- DM

2Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, so ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt 1.000,-- DM
+ 7 v.H. Umsatzsteuer 70,-- DM
Rechnungsbetrag 1.070,-- DM

3Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, so ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer 1.160,-- DM
darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 v.H. = 7/107 75,89 DM
Rechnungsbetrag ohne Steuer 1.084,11 DM
Berichtigte Rechnung:  
Entgelt 1.084,11 DM
+ 7 v.H. Umsatzsteuer 75,89 DM
Rechnungsbetrag 1.160,-- DM
 

(6) 1Die Folgen des § 14 Abs. 2 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 2Ist die Steuer für einen nicht steuerpflichtigen Umsatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden, z.B. für eine Ausfuhrlieferung, eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, kann der leistende Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 19.9.1996 - BStBl 1999 II S. 249). 3Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - BStBl 1993 II S. 383). 4Dem Leistungsempfänger muß eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. 5Es können mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefaßt werden, wenn sich daraus erkennen läßt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25.2.1993 - BStBl II S. 643). 6Wird der für eine Leistung geschuldete Kaufpreis aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung wirksam herabgesetzt, so bedarf es keiner Berichtigung der ursprünglichen Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1995 - BStBl 1996 II S. 206).

Zu niedriger Steuerausweis

 

(7) 1Bei zu niedrig...

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