1Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (§ 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.4.1991 - BGBl I S. 886, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26.5.1994 - BGBl I S. 1014). 2Zur weiteren Begriffsbestimmung und zur Frage der Abgrenzung der Krankenhäuser von anderen Einrichtungen, z. B. Kurheime, wird auf R 82 EStR 1993 hingewiesen.

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