Patente, Urheberrechte, Markenrechte

 

(1) Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ergeben sich u. a. aufgrund folgender Gesetze:

 

1.

Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9.9.1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.6.1995 (BGBl I S. 842);

 

2.

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9.9.1965 (BGBl I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.6.1995 (BGBl I S. 845);

 

3.

Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1980 (BGBl 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.3.1993 (BGBl I S. 366);

 

4.

Markenrechtsreformgesetz vom 25.10.1994 (BGBl I S. 3082);

 

5.

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19.6.1901 (RGBl I S. 217), geändert durch § 141 Nr. 4 des Gesetzes vom 9.9.1965 (BGBl I S. 1273);

 

6.

Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1968 (BGBl I S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.3.1990 (BGBl I S. 422, 426).

 

(2) 1Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 36 Abs. 2. 2Außerdem sind die Ausführungen in Abschnitt 168 zu beachten. 3Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (BFH-Urteil vom 19.2.1976 - BStBl II S. 515).

Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen

 

(3) 1Unter dem Begriff "Leistungen, die der Werbung dienen", sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.1987 - BStBl 1988 II S. 303). 2Unter den Begriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z. B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. 3Es ist nicht erforderlich, daß die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen.

 

(4) Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören insbesondere:

 

1.

die Werbeberatung. 2Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung;

 

2.

die Werbevorbereitung und die Werbeplanung. 2Bei ihr handelt es sich um die Erforschung und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz, z. B. die Markterkundung, die Verbraucheranalyse, die Erforschung von Konsumgewohnheiten, die Entwicklung einer Marktstrategie und die Entwicklung von Werbekonzeptionen;

 

3.

die Werbegestaltung. 2Hierzu zählen die graphische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion;

 

4.

die Werbemittelherstellung. 2Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die für die Werbung notwendig sind, z. B. Reinzeichnungen und Tiefdruckvorlagen für Anzeigen, Prospekte, Plakate usw., Druckstöcke, Bild- und Tonträger, einschließlich der Überwachung der Herstellungsvorgänge;

 

5.

die Werbemittlung. 2Der Begriff umfaßt die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen, z. B. die Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adreßbüchern sowie die Erteilung von Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen;

 

6.

die Durchführung von Werbung. 2Hierzu gehören insbesondere die Aufnahmen von Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adreßbüchern, die sonstige Adreßwerbung, z. B. Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen, die Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige Formen der Direktwerbung, das Anbringen von Werbeplakaten und Werbetexten an Anschlagstellen, Verkehrsmitteln usw., das Abspielen von Werbefilmen in Filmtheatern oder die Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk.

 

(5) 1Zeitungsanzeigen von Unternehmern, die Stellenangebote enthalten, ausgenommen Chiffreanzeigen, und sogenannte Finanzanzeigen, z. B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen, Börsenzulassungsprospekten usw., sind Werbeleistungen. 2Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z. B. Stellengesuche, Stellenangebote von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienanzeigen, Kleinanzeigen, sind dagegen als nicht der Werbung dienend anzusehen.

 

(6) 1Unter Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, sind die Leistungen zu verstehen, durch die Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen erreicht oder erhalten werden sollen. 2Es handelt sich hierbei in der Regel um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Leistungen und die soziale Aufgeschlossenheit staatlicher oder privater Stellen. 3Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten entsprechend.

 

(7) Werbungsmittler ist, wer Unternehmern, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt.

 

(8) 1Eine Werbeagentur ist ein Unterneh...

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