Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller

 

(1) 1Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 2Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 3Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller:

 

1.

Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen;

 

2.

Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.

4Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongreßzentren anzusehen. 5Übliche Nebenleistungen sind z. B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.

 

(2) 1Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG). 2Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 3 Satz 4 UStG).

 

(3) 1In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen usw. 2(Absatz 1) eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. 3Auch diese Leistungen sind entweder als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen oder können aus Vereinfachungsgründen als solche behandelt werden. 4Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln:

 

1.

Technische Versorgung der überlassenen Stände. 2Hierzu gehören z. B.

 

a)

Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex und Lautsprecheranlagen,

 

b)

die Abgabe von Energie, z. B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen,

 

2.

Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. 2Unter die "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, z. B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. 3Zur "Gestaltung" zählt z. B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes,

 

3.

Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen,

 

4.

Standbetreuung und Standbewachung,

 

5.

Reinigung von Ständen,

 

6.

Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände,

 

7.

Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheinen,

 

8.

Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller und die Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst,

 

9.

Überlassung von Informationssystemen, z. B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen,

 

10.

Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände,

 

11.

Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen,

 

12.

Übersetzungsdienste,

 

13.

Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.

Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften

 

(4) 1Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z. B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (sogenannte Durchführungsgesellschaft). 3In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. 4Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. 5Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.

 

(5) 1Durchführungsgesellschaften, die im Ausland ansässig sind, fallen mit ihren sonstigen Leistungen an die Aussteller unter die Vorschriften über das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (§§ 51 bis 58 UStDV). 2Dies bedeutet, daß die Aussteller (Leistungsempfänger) grundsätzlich verpflichtet sind, die von der Durchführungsgesellschaft geschuldete Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. 3Diese Verpflichtung entfällt jedoch nach der sogenannten Null-Regelung (§ 52 Abs. 2 UStDV), wenn

 

1.

die Durchführungsgesellschaft keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt hat und

 

2.

der Aussteller im Falle des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer berechtigt ist, diese Steuer voll als Vorsteuer ab...

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