(1) 1Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 UStG entsprechen den drei Befreiungstatbeständen bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 UStG. 2Die Ausführungen in Abschnitt 128 Abs. 1 bis 3 gelten deshalb entsprechend.

 

(2) 1Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der Befreiungstatbestände ist, daß der Auftraggeber den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Die Bearbeitung oder Verarbeitung braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb zu sein. 3Die Absicht, den Gegenstand bearbeiten oder verarbeiten zu lassen, muß jedoch bei dem Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbs bestehen. 4Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch dann vor, wenn dieser den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand von dem Unternehmer im Drittlandsgebiet abholen läßt.

 

(3) 1Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstandes zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen:

 

1.

Der Gegenstand wurde in einer zollamtlich bewilligten aktiven Lohnveredelung - einschließlich einer Ausbesserung - veredelt.

Beispiel 1:

1Der im Inland ansässigen Weberei W ist von der zuständigen Zollstelle eine aktive Lohnveredelung (Artikel 114 bis 122 ZK; Artikel 549 bis 649 ZK-DVO) mit Garnen zum Verweben für den in der Schweiz ansässigen Auftraggeber S bewilligt worden. 2S versendet zu diesem Zweck Garne an W. 3Die Garne werden zollamtlich zur aktiven Lohnveredelung abgefertigt. 4Für ihre Einfuhr werden keine Eingangsabgaben erhoben. 5W verwebt die Garne, meldet die hergestellten Gewebe aus der Veredelung ab und sendet sie an S in die Schweiz zurück.

 

2.

1Der eingeführte Gegenstand wurde in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. 2Die Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet.

Beispiel 2:

1Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S beauftragt die im Inland ansässige Weberei W mit dem Verweben von Garnen. 2S versendet zu diesem Zweck Garne an W. 3Da es sich aufgrund des vorliegenden Präferenznachweises um eine zollfreie Einfuhr handelt und W zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird keine aktive Lohnveredelung bewilligt. 4W verwebt die Garne und sendet die Gewebe an S in die Schweiz zurück. 5Die für die Einfuhr der Garne erhobene Einfuhrumsatzsteuer kann W als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschnitt 199 Abs. 8).

 

3.

Das Bestimmungsland hat für die Wiedereinfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes Eingangsabgaben, z. B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer, erhoben.

Beispiel 3:

1Der im Drittlandsgebiet wohnhafte Kfz-Besitzer K hat seinen Personenkraftwagen zur Reparatur durch eine Kraftfahrzeugwerkstatt im Inland eingeführt. 2Die Reparatur besteht in einer Werkleistung. 3Der Kraftwagen ist bei der Einfuhr formlos zu einer allgemein bewilligten vorübergehenden Zollgutverwendung (Artikel 137 bis 144 ZK, Artikel 717 bis 742 ZK-DVO) abgefertigt worden. 4Die Einfuhr in das Inland kann deshalb nicht durch zollamtliche Belege einer deutschen Zollstelle nachgewiesen werden. 5Das Wohnsitzland hat jedoch bei der Wiedereinfuhr des reparierten Kraftfahrzeugs Eingangsabgaben erhoben.

2Wegen des in den Fällen 1 bis 3 zu führenden buchmäßigen Nachweises wird auf Abschnitt 143 Abs. 2 hingewiesen.

 

(4) 1Bei Beförderungsmitteln und Transportbehältern, die ihrer Art nach von einem ausländischen Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden können - z. B. Binnenschiffe für gewerbliche Zwecke, Eisenbahnwagen, Seetransportbehälter, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger, Tankaufleger, Tanksattelschlepper und Tankcontainer - kann unterstellt werden, daß sie nicht nur zu Transportzwecken, sondern regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden. 2In diesen Fällen braucht deshalb der Einfuhrzweck nicht nachgewiesen zu werden.

 

(5) 1Die Voraussetzung des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung ist bei einem Gegenstand insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn

 

1.

das Bestimmungsland für die Einfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes Eingangsabgaben, z. B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, erhoben hat, die nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes, einschließlich der durch die Bearbeitung oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung, berechnet worden sind oder

 

2.

der Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den beauftragten Unternehmer oder - im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte - vom vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden Beauftragten gelangt ist.

2Zum buchmäßigen Nachweis wird auf Abschnitt 143 Abs. 2 hingewiesen.

 

(6) 1In der Regel liegt keine Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung vor, wenn ein Gegenstand, der in das Inland gelangt ist, hier wider Erwarten reparaturbedürftig geworden und deshalb bearbeitet oder verarbeitet wor...

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