(1) 1Ein Versendungsfall liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer die Beförderung des Gegenstandes der Lieferung in das Drittlandsgebiet durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt. 2Es handelt sich um folgende Ausfuhrvorgänge:

 

1.

Der Unternehmer versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet an seinen Abnehmer oder an einen folgenden Abnehmer.

 

2.

Der ausländische Abnehmer versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet an sich selbst, an seinen Abnehmer oder an einen folgenden Abnehmer.

 

3.

Der Lieferer des Unternehmens oder ein vorangehender Lieferer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet an den Abnehmer des Unternehmers oder an einen folgenden Abnehmer.

 

4.

Ein dem ausländischen Abnehmer nachfolgender Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet an sich selbst oder an einen nachfolgenden Abnehmer.

 

(2) 1In den Versendungsfällen soll der Ausfuhrnachweis durch Versendungsbelege oder durch sonstige handelsübliche Belege geführt werden. 2Versendungsbelege sind neben dem Eisenbahnfrachtbrief insbesondere der Luftfrachtbrief, die Posteinlieferungsbescheinigung (vgl. auch Abschnitt 135 Abs. 6), das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument, das Konnossement, der Ladeschein, der Rollfuhrschein sowie deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt. 3Zum Begriff der sonstigen handelsüblichen Belege vergleiche Absatz 3. 4Die bei der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts anfallenden Geschäftspapiere, z. B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel, können als Ausfuhrnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Angaben nach § 10 Abs. 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. 5Unternehmer oder Abnehmer, denen Belege über die Ausfuhr eines Gegenstandes, z. B. Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege, ausgestellt worden sind, obwohl sie diese für Zwecke des Ausfuhrnachweises nicht benötigen, können die Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen und an den Unternehmer, der die Lieferung bewirkt hat, zur Führung des Ausfuhrnachweises weiterleiten.

 

(3) 1Ist ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet beauftragt worden, soll der Unternehmer die Ausfuhr durch eine Ausfuhrbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster nachweisen. 2Die Bescheinigung muß vom Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben worden sein, wenn die für den Spediteur zuständige Oberfinanzdirektion die Verwendung des Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen maschinellen Unterschriftsausdruck genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung der Oberfinanzdirektion unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird. 3Anstelle der Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs, Frachtführers oder Verfrachters, kann der Unternehmer bei Ausfuhren über andere EG-Mitgliedstaaten die Ausfuhr auch mit dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers führen, wenn dieses Exemplar auf der Rückseite mit einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen ist (vgl. Abschnitt 132 Abs. 5 Sätze 2 und 3). 4Hat der Lieferer des Unternehmers oder ein vorangehender Lieferer die Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet vorgenommen oder veranlaßt, kann der Ausfuhrnachweis durch eine Versandbestätigung erbracht werden. 5Der Lieferer kann diese Bestätigung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein, auf der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) oder auf einem sonstigen handelsüblichen Papier oder in Form eines besonderen Belegs nach vorgeschriebenem Muster abgeben. 6Die Unterschrift des Lieferers auf der Versandbestätigung kann entsprechend der Regelung für Spediteure in vereinfachter Form geleistet werden.

 

(4) Die Regelung in § 10 Abs. 2 UStDV betrifft hauptsächlich diejenigen Fälle, in denen der selbständige Beauftragte, z. B. der Spediteur mit Sitz im Drittlandsgebiet oder die Privatperson, die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV vorgesehene Versicherung über die Nachprüfbarkeit seiner Angaben im Gemeinschaftsgebiet nicht abgeben kann.

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