(1) 1Der Begriff des Grundstücks in § 4 Nr. 12 UStG stimmt mit dem Grundstücksbegriff des BGB überein (BFH-Urteil vom 15.12.1966, BStBl 1967 Ill S. 209). 2Die Frage, ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG vorliegt, ist ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (BFH-Urteile vom 25.3.1971, BStBl II S. 473, und 4.12.1980, BStBl 198111 S. 231). 3Es kommt nicht darauf an, ob in einem Vertrag die Bezeichnungen "Miete" oder "Pacht" gebraucht werden. 4Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag inhaltlich als Mietvertrag oder Pachtvertrag anzusehen ist.

 

(2) 1Eine Grundstücksvermietung liegt vor, wenn dem Mieter zeitweise der Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird (§ 535 BGB). 2Dies setzt voraus, daß dem Mieter eine bestimmte, nur ihm zur Verfügung stehende Grundstücksfläche unter Ausschluß anderer zum Gebrauch überlassen wird (BFH-Urteil vom 4.12.1980, BStBl 1981 II S. 231). 3Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung. 4Auch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks kann daher die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllen. 5Eine Grundstücksverpachtung ist gegeben, wenn dem Pächter das Grundstück nicht nur zum Gebrauch überlassen, sondern ihm auch der Fruchtgenuß gewährt wird (§ 581 BGB).

 

(3) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG gilt nicht nur für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücksteilen. 2Hierzu gehört z. B. die Vermietung von Wohnungen, einzelnen Räumen und Garagen. 3Steuerfrei ist auch die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (BFH-Urteile vom 30.7.1986, BStBl II S. 877, und vom 7.10.1987, BStBl 1988 II S. 88). 4Wegen der Überlassung von Räumen einer Pension an Saison-Arbeitnehmer vgl. aber Abschnitt 84 Abs. 2 Satz 3.

 

(4) 1Eine Grundstücksvermietung liegt nicht vor bei der Vermietung von Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile des Grundstücks sind (BFH-Urteil vom 15.12.1966, BStBl 1967 Ill S. 209). 2Steuerpflichtig kann hiernach insbesondere die Vermietung von Baubuden, Kiosken, Tribünen und ähnlichen Einrichtungen sein.

 

(5) 1Zu den nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen (RFH-Urteil vom 17.3.1933, RStBl S. 1326; BFH-Urteil vom 9.12.1971, BStBl 1972 II S. 203). 2Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. 3Als Nebenleistungen anzusehen sind die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung und die Treppenbeleuchtung. 4Eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung ist ferner die von dem Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene Balkonbepflanzung (BFH-Urteil vom 9.12.1971, BStBl 1972 II S. 203).

 

(6) 1Keine Nebenleistungen sind die Lieferungen von elektrischem Strom (RFH-Urteil vom 21.11.1930, RStBl 1931 S. 166) und von Heizgas und Heizöl. 2Die Umsatzsteuerfreiheit erstreckt sich ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar (RFH-Urteile vom 5.5.1939, RStBl S. 806, und vom 23.2.1940, RStBl S. 448). 3Keine Nebenleistung ist ferner die mit der Vermietung von Büroräumen verbundene Berechtigung zur Benutzung der zentralen Fernsprech- und Fernschreibanlage eines Bürohauses (BFH-Urteil vom 14.7.1977, BStBl II S. 881).

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