(1) Sonstige Leistungen im Sinne von § 3 a Abs. 4 Nr. 1 UStG ergeben sich u. a. aufgrund folgender Gesetze:
1. |
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422, 424), |
3. |
Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422, 427); |
4. |
Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1968 (BGBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422); |
5. |
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBI. I S. 217), geändert durch § 141 Nr. 4 des Gesetzes vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273); |
6. |
Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.1968 (BGBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422, 426). |
(2) 1Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 36 Abs. 2. 2Außerdem sind die Ausführungen in Abschnitt I68 zu beachten. 3Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (BFH-Urteil vom 19.2.1976, BStBl II S. 515).
(3) 1Unter dem Begriff "Leistungen, die der Werbung dienen", sind die Leistungen zu, verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 1987, BStBl 1988 II S. 303). 2Unter den Begriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z. B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. 3Es ist nicht erforderlich, daß die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen.
(4) Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören insbesondere:
1. |
die Werbeberatung. Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung; |
3. |
die Werbegestaltung. Hierzu rechnen die graphische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion; |
(5) 1Zeitungsanzeigen von Unternehmern, die Stellenangebote enthalten, ausgenommen Chiffreanzeigen, und sogenannte Finanzanzeigen, z. B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen, Börsenzulassungsprospekten usw., sind Werbeleistungen. 2Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z. B. Stellengesuche, Stellenangebote von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienanzeigen, Kleinanzeigen, sind dagegen als nicht der Werbung dienend anzusehen.
(6) 1Unter Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, sind die Leistungen zu verstehen, durch die Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen erreicht oder erhalten werden sollen. 2Es handelt sich hierbei in der Regel um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Leistungen und die soziale Aufgeschlossenheit staatlicher oder privater Stellen. 3Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) Werbungsmittler ist, wer Unternehmern, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung er...
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