(1) 1Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein (§ 18 Abs. 3 letzter Satz UStG). 2Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen. 2Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist jedoch die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers nicht vorgeschrieben.

 

(2) Ergibt die Voranmeldung einen Überschuß zugunsten des Unternehmers, so ist der Überschuß nach der erforderlichen Zustimmung (§ 168 AO) ohne besonderen Antrag auszuzahlen, soweit nicht eine Verrechnung mit Steuerschulden vorzunehmen ist.

 

(3) Ergibt sich bei der Festsetzung der Steuer für das Kalenderjahr ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag, ggf. nach der erforderlichen Zustimmung (§ 168 AO), ebenfalls zu erstatten oder zu verrechnen.

 

(4) 1Die Steuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt - abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG - auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

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