(1) 1Die Einfuhrumsatzsteuer kann vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich entrichtet wird und die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind. 2Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen. 3Zum Nachweis bei Mikroverfilmung vgl. Abschnitt 255 Abs. 3. 4Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. 5Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, so ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 2 Satz 4 UStG) zu berichtigen.

 

(2) 1Für den Vorsteuerabzug kommt es auf das Gelangen des Gegenstandes in das umsatzsteuerliche Inland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG) und nicht auf das Gelangen in das Zollgebiet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) an. 2Die Regelung ist vor allem für die Einfuhren von Bedeutung, die über einen Abfertigungsplatz im Ausland bewirkt werden (vgl. hierzu § 2 Abs. 7 ZG). 3In diesen Fällen ist der Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht schon beim Eintreffen des Einfuhrgegenstandes auf dem Abfertigungsplatz - z. B. einem im Ausland befindlichen Grenzbahnhof mit einer deutschen Zollabfertigung -, sondern erst beim Übergang in das umsatzsteuerliche Inland verwirklicht. 4Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand bereits auf dem Abfertigungsplatz einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wurde.

 

(3) 1Bei Einfuhren über das Zollfreigebiet ist der Gegenstand ebenfalls erst beim Übergang in das umsatzsteuerliche Inland eingeführt. 2In diesen Fällen ist jedoch die Einfuhr in das Inland für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dann bedeutsam, wenn der eingeführte Gegenstand nicht zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet wird (vgl. hierzu Abschnitt 200). 3Im allgemeinen kommt es daher hierbei nur dann auf den Übergang des Gegenstandes in das umsatzsteuerliche Inland an, wenn der eingeführte Gegenstand nicht schon im Zollfreigebiet, insbesondere im Freihafen, sondern erst im Inland einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wird.

 

(4) 1Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Inland belegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. 2Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.4.1980, BStBl II S. 615). 3Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht daher dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung in das Inland verbringt und ihn erst hier an seinen Abnehmer liefert. 4Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch machen, wenn er den Gegenstand im Ausland im Rahmen einer Lieferung selbst abholt oder von seinem Beauftragten abholen läßt. 5Personen, die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand verfügen zu können, z. B. Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter, sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen. 6Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei bestimmten Einfuhranschlußlieferungen vgl. Abschnitt 201.

 

(5) 1Dem Besitz der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr steht es gleich, wenn die Lieferung an den Abnehmer nach § 3 Abs. 7 UStG als im Ausland bewirkt gilt. 2Daher kommt in diesen Fällen als abzugsberechtigter Unternehmer allein der Abnehmer in Betracht. 3Bei Reihengeschäften gilt dies für den letzten Abnehmer in der Reihe (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.4.1980, BStBl II S. 615).

 

(6) 1In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG ist davon auszugehen, daß dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erst im Inland verschafft wird. 2Dementsprechend ist in diesen Fällen der Lieferer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt. 3Im Falle des Reihengeschäftes gilt dies für den Lieferer in der Reihe, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.

 

(7) 1Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer selbst entrichtet hat. 2Er kann sie als Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter, z. B. der Spediteur, der Frachtführer oder der Handelsvertreter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3In diesen Fällen ist der Abzug davon abhängig, daß sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug aushändigen läßt.

 

(8) 1Überläßt ein ausländischer Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werkleistung, z. B. einer Lohnveredelung, oder stellt der ausländische Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werklieferung bei, so kann die auf die Einfuhr des Gegenstandes entfallende Einfuhrumsatzsteuer von dem im Inland ansässigen Unternehmer abgezogen werden, wenn der Ge...

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