(1) 1Der vorgezogene Vorsteuerabzug setzt bei Zahlungen v o r Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) voraus, daß

 

1.

eine Rechnung oder Gutschrift mit gesondertem Ausweis der Steuer vorliegt und

 

2.

die Zahlung geleistet worden ist.

2Sind diese Voraussetzungen nicht gleichzeitig gegeben, kommt der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur normalen Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, so kann er den vorgezogenen in der USt-Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur normalen Besteuerung geltend machen.

 

(3) 1Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt. 2Der Vorsteuerabzug ist auch zulässig, wenn die Steuer für eine Zahlung mit einem Entgeltsanteil von weniger als 10 000 DM gesondert ausgewiesen wurde.

 

(4) 1Ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor der Umsatzausführung entfällt, so kann vorweg nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im voraus geleisteten Zahlung enthalten ist. 2Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. 3In diesen Fällen hat daher der Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.

Praxis-Beispiel

1Der Unternehmer hat bereits im Januar eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand über 100 000 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 14 000 DM insgesamt = 114 000 DM erhalten. 2Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 22 800 DM. 3Die Restzahlung in Höhe von 45 600 DM überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung. 4Der Unternehmer kann für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 2 800 DM als Vorsteuer abziehen. 5Die in der Restzahlung von 45 600 DM enthaltene Vorsteuer von 5 600 DM kann für den Voranmeldungszeitraum Juli (zum Zeitpunkt der Umsatzausführung) abgezogen werden.

 

(5) 1Aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 1 letzter Satz UStG) kann der Leistungsempfänger nur den Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen, der auf die verbliebene Restzahlung entfällt. 2Das gleiche gilt bei der Abrechnung mit Gutschriften. 3Ein höherer Vorsteuerabzug ist auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im voraus gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt wurden. 4Sind die Rechnungen oder Gutschriften für die im voraus geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Endrechnung widerrufen oder zurückgenommen worden, so ist aus der Endrechnung ebenfalls nur der auf die Restzahlung entfallende Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen