(1) Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.
Verkehr mit Schienenbahnen mit Ausnahme der Bergbahnen
(2) 1Schienenbahnen sind die Vollbahnen - Haupt- und Nebenbahnen - und die Kleinbahnen der Deutschen Bundesbahn, Deutschen Reichsbahn und der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die sonstigen Eisenbahnen, z. B. Anschlußbahnen, die Straßenbahnen, die straßenbahnähnlichen Bahnen, z. B. Schienenschwebebahnen, und die Bahnen besonderer Bauart, z. B. Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen. 2Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil vom 14.12.1951, BStBl 1952 III S. 22). 3Nicht zu den Schienenbahnen rechnen die Seilschwebebahnen (RFH-Urteil vom 31.5.1927, RStBl S. 163) sowie die Sessellifte und Skilifte - Schlepplifte -.
(3) 1Die von der Begünstigung ausgenommenen Bergbahnen sind Bahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen der Steigungsverhältnisse oder wegen eines durch den gebirgigen Charakter der Landschaft bedingten großen Bodenabstandes besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen (BFH-Urteile vom 16.5.1974, BStBl II S. 649, und vom 26.8.1976, BStBl 1977 II S. 105). 2Danach sind Beförderungen im Schienenbahnverkehr insoweit Beförderungen mit Bergbahnen, als auf den Fahrstrecken besondere technische Sicherungseinrichtungen für die Bergfahrt vorhanden sind. 3Als Fahrstrecke ist jeweils der Fahrweg zwischen zwei Haltestellen anzusehen. Hieraus folgt:
(4) Oberleitungsomnibusse sind nach § 4 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
(5) 1Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsbedienung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können (§ 42 PBefG). 2Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. 3Als Linienverkehr gelten auch die Sonderformen der Personenbeförderung im Sinne des PBefG. 4Danach gilt als Linienverkehr die Beförderung von
1. |
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), |
2. |
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), |
3. |
Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten (Kindergartenfahrten), |
4. |
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), |
5. |
Theaterbesuchern. |
5Linienverkehr kann mit Kraftomnibussen und mit Personenkraftwagen sowie in besonderen Ausnahmefällen auch mit Lastkraftwagen betrieben werden.
(6) 1Beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind jedoch nur dann begünstigt, wenn dieser genehmigt ist. 2Hierüber muß eine entsprechende Genehmigungsurkunde oder eine einstweilige Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsstelle vorliegen. 3Im Falle der Betriebsübertragung nach § 2 Abs. 2 PBefG gelten die vom Betriebsführungsberechtigten ausgeführten Beförderungsleistungen als solche im genehmigten Linienverkehr, sofern die Betriebsübertragung von der zuständigen Behörde (§ 11 PBefG) genehmigt worden ist. 4Für bestimmte Beförderungen im Linienverkehr sieht die Freistellungsverordnung zum PBefG von dem Erfordernis einer Genehmigung für den Linienverkehr ab. 5Hierbei handelt es sich um Beförderungen durch die Streitkräfte oder durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen sowie um die folgenden Beförderungen, wenn von den beförderten Personen selbst ein Entgelt nicht zu entrichten ist:
2. |
Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land... |
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