(1) 1Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz - UrhG - vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. 3. 1990 (BGBl. I S. 422), besteht. 2Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. 3Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 1974, BStBl II S. 261). 4Nicht begünstigt sind z. B. Leistungen auf dem Gebiet der Meinungs-, Sozial-, Wirtschafts-, Markt-, Verbraucher- und Werbeforschung, weil der Hauptinhalt dieser Leistungen nicht in einer Rechtsübertragung, sondern in der Ausführung und Auswertung demoskopischer Erhebungen usw. besteht. 5Das gleiche gilt für die Überlassung von Programmen für Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (Software) zum Betrieb von EDV-Anlagen. 6Soweit hierbei eine urheberrechtliche Nutzung - z. B. Vervielfältigung und Verbreitung des Programms oder einzelner Programmteile - vereinbart wird, ist sie Bestandteil einer einheitlichen Gesamtleistung, die nicht in der Übertragung urheberrechtlicher Schutzrechte, sondern in der Überlassung eines Know-how besteht. 7Die Steuerermäßigung gilt auch nicht für Leistungen, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen anzusehen sind. 8Zur Frage der Abgrenzung zwischen Lieferung und begünstigter sonstiger Leistung vgl. Abschnitt 25.

 

(2) 1Zu den Rechten, deren Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung begünstigt sind, gehören nicht nur die Urheberrechte nach dem ersten Teil des Urheberrechtsgesetzes (§§ 1 bis 69), sondern alle Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben. 2Urheberrechtlich geschützt sind z. B. auch die Darbietungen ausübender Künstler (vgl. Absätze 19 bis 22). 3Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen außerdem die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz wahrnehmen (vgl. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9.9.1965, BGBl. I S. 1294, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19.12.1985, BGBl. I S. 2355, 2425).

 

(3) 1Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. 2Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. 3Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere

 

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung (vgl. Absätze 1 und 6 bis 14);

 

2.

Werke der Musik (vgl. Absatz 15);

 

3.

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

 

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (vgl. Absätze 16 und 17);

 

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (vgl. Absatz 18);

 

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

 

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

(4) 1Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. 2Dabei wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden. 3Das Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher Form umfaßt nach § 15 Abs. 1 UrhG insbesondere

 

1.

das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),

 

2.

das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und

 

3.

das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

4Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbesondere

 

1.

das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),

 

2.

das Senderecht (§ 20 UrhG),

 

3.

das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und

 

4.

das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

 

(5) 1Der Urheber kann nach § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. 2Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt und außerdem nach § 32 UrhG räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.

 

(6) 1Für Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumen. 2Zu den geschützten Sprachwerken gehören z. B. Romane, Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten, Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden, Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche Büch...

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