(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein. 2Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. 7. 1956, BStBl III S. 275). Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist es unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1980, BStBl 1981 II S. 408).

 

(2) 1Wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt. 2Schließt eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes allein die Bauverträge mit dem Auftraggeber ab, entstehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitsgemeinschaft, nicht aber zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft. 3In diesem Fall ist die Arbeitsgemeinschaft Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.197 1, BStBl II S. 540). 4Zur Frage des Leistungsaustausches zwischen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes und ihren Mitgliedern vgl. Abschnitt 6 Abs. 11. 5Nach außen auftretende Rechtsanwaltsgemeinschaften können auch mit den Notariatsgeschäften ihrer Mitglieder Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteile vom 5.9.1963, BStBl III S. 520, vom 17.12.1964, BStBl 1965 III S. 155, und vom 27.8.1970, BStBl II S. 833). 6Zur Bestimmung des Leistenden, wenn in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte Testamentsvollstreckungen ausführen, vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1987 (BStBl II S. 524). 7Zur Frage, wer bei einem Sechs-Tage-Rennen Werbeleistungen an die Prämienzahler bewirkt, vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 1990 (BStBl 199111 S. 38 1). 8Zur Frage, wer bei der Durchführung von Gastspielen (z. B. Gastspiel eines Theaterensembles) als Veranstalter anzusehen ist, vgl. das BFH-Urteil vom 11.8.1960 (BStBl Ill S. 476). 9Zur steuerlichen Behandlung einer aus Mietern und Grundstückseigentümern bestehenden Werbegemeinschaft vgl. Abschnitt 4 Abs. 5.

 

(3) 1Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma bestehen, sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen hin die Unternehmereigenschaft fehlt. 2Unternehmer sind - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse (BFH-Urteil vom 11. 11. 1965, BStBl 1966 III S. 28). 3Zu den Innengesellschaften gehört auch die - typische oder atypische - stille Gesellschaft. 4Eine besondere Art der Innengesellschaft ist die Meta-Verbindung (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1955, BStBl 1956 III S. 58). 5Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis miteinander stehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.2.1970, BStBl II S. 477). 6Eine zur Verwirklichung der privaten Jagdinteressen ihrer Mitglieder gegründete Personengesellschaft ist regelmäßig nichtunternehmerisch tätig (vgl. BFH-Urteil vom 21. 5. 1987, BStBl II S. 735).

 

(4) 1Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit den gesamten Einnahmen zur Umsatzsteuer heranzuziehen. 2Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veranstaltung zufließenden Beträge nicht zu versteuern. 3Bei Sportveranstaltungen auf fremdem Platz hat der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Erledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während der andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat. 4Nach diesen Grundsätzen ist auch dann zu verfahren, wenn bei Sportveranstaltungen nicht einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auftritt. 5Das bedeutet, daß der veranstaltende Verband die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung versteuert, während die Einnahmeanteile der beteiligten Vereine nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

 

(5) 1Wird ein Unternehmen durch den Sachwalter nach den §§ 91, 92 Vergl0, durch den Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nach § 152 Abs. 1 ZVG oder durch den Konkursverwalter geführt, ist nicht der Amtsinhaber der Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die der Amtsinhaber tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1988, BStBl II S. 716, für den Sachwalter, BFH-Urteil vom 23. 6. 1988, BStBl II S. 920, für den Zwangsverwalter; BFH-Urteile vom 20. 2. 1986, BStBl II S. 579, und vom 16. 7. 1987, BStBl II S. 691, für den Konkursverwalter). 2Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn ein zum Nachlaß gehörendes Unternehmen vom Testamentsvollstrecker als solchem für den Erben fortgeführt wird. 3Führt der Testamentsvollstrecker jedoch ein Handelsgeschäft als Treuhänder der Erben im eigenen Namen weiter, ist er der U...

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