(1) 1Zum Inland gehören umsatzsteuerrechtlich nicht die Zollausschlüsse und Zollfreigebiete. 2Zollausschlüsse sind deutsche Hoheitsgebiete, die einem ausländischen Zollgebiet angeschlossen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZG). 3Zollausschluß ist das von der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein. 4Zollfreigebiete sind deutsche Hoheitsgebiete, die vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen, aber keinem ausländischen Zollgebiet angeschlossen sind. 5Nach § 2 Abs. 3 ZG sind Zollfreigebiete:

 

1.

deutsche Schiffe und deutsche Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören,

 

2.

die Insel Helgoland,

 

3.

vom Zollgebiet ausgeschlossene Teile der Häfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf, Duisburg, Emden, Hamburg und Kiel (Freihäfen),

 

4.

Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste.

6Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland. 7Das gleiche gilt für Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden.

 

(2) 1Zollanschlüsse sind ausländische Hoheitsgebiete, die dem deutschen Zollgebiet angeschlossen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZG). 2Sie gehören jedoch zum Ausland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG. 3Zollanschlüsse sind die österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol. 4Umsatzsteuerrechtliche Sonderregelungen enthält das Abkommen vom 11. 10. 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland (BStBl 1973 I S. 32 und BStBl 1974 I S. 404).

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