(1) 1Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG regelt die Fälle, in denen Vereinigungen (z. B. Gesellschaften) im Rahmen ihres Unternehmens unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Mitglieder oder diesen nahestehende Personen erbringen. 2Sind für die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die Mitglieder oder diesen nahestehende Personen unternehmensfremde Gründe maßgebend, kann es sich auch um Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b UStG handeln (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1 und Abschnitt 7). 3Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken durch eine Gesellschaft im Hotel- und Gaststättenbereich an ihre Gesellschafter ist als Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG zu behandeln. 4Dieser Eigenverbrauch unterliegt dem ermäßigten Steuersatz auch dann, wenn es sich um Entnahmen zum Verzehr an Ort und Stelle handelt (vgl. Abschnitt I61 Abs. 1).

 

(2) Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch von einer Besteuerung der Zuwendungen abzusehen, soweit die Ausgaben ertragsteuerrechtlich als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, z. B. bei der Bewirtung von Gesellschaftern oder Genossen im Rahmen einer Generalversammlung.

 

(3) Als "nahestehende Personen" sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat.

 

(4) 1Nicht unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallen Leistungen, die nicht im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden, z. B. Leistungen, die ein Verein aufgrund seiner Satzung zur Erfüllung des Vereinszwecks für die Belange sämtlicher Mitglieder erbringt und die mit den Mitgliederbeiträgen abgegolten sind. 2Diese Leistungen sind nicht steuerbar (vgl. BFH-Urteile vom 12.4.1962, BStBl III S. 260, und vom 5.12.1968, BStBl 1969 II S. 302).

 

(5) Nicht unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallen Leistungen von Vereinigungen an Gesellschafter und diesen nahestehende Personen, wenn die Gesellschaft glaubhaft macht, daß der Empfänger die Leistung nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter oder nahestehende Person erhalten hat, z. B. wenn im Rahmen einer Werbeaktion alle Kunden die gleichen unentgeltlichen Zuwendungen erhalten.

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