Leitsatz

Besucht der Ehegatte, der am Erstwohnsitz lebt, seinen Ehegatten am Beschäftigungsort (umgekehrte Familienheimfahrt), sind die Flug- und Fahrtkosten nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der am Beschäftigungsort tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Architekt und eine Versicherungsangestellte unterhielten eine gemeinsame Familienwohnung. Da die Ehefrau beruflich in einer weit entfernten Stadt tätig war, begründete sie eine doppelte Haushaltsführung und wohnte werktags in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Am Wochenende wechselten sich die Eheleute mit den Besuchen ab, entweder kehrte die Ehefrau an den gemeinsamen Familienwohnsitz zurück (Familienheimfahrt) oder der Ehemann besuchte seine Frau am Beschäftigungsort (umgekehrte Familienheimfahrt). Die Fahrt- und Flugkosten für die Besuche des Ehemanns erkannte das Finanzamt nicht an.

Die Aufwendungen für die umgekehrten Familienheimfahrten sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Berücksichtigung der Kosten als klassische Familienheimfahrt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 bis 4 EStG scheitert zunächst einmal an der Tatsache, dass nicht die Ehefrau an den Ort des eigenen Hausstands gereist ist, sondern der Ehemann zum Beschäftigungsort der Ehefrau.

Gleichwohl kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist und daher der Ehegatte die Fahrt zum Beschäftigungsort antritt. Vorliegend erkannte das FG jedoch keine Hinderung aus beruflichen Gründen, da die Eheleute ihre wechselseitigen Besuchsfahrten insbesondere mit der weiten Entfernung begründet hatten und eine Dauerbelastung für einen Ehegatten vermeiden wollten.

 

Hinweis

Aus der Urteilsbegründung lassen sich Argumentationshilfen für gleichgelagerte Fälle entnehmen. So liegen berufliche Gründe für eine umgekehrte Familienheimfahrt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Heimfahrt untersagt, z.B. bei Bereitschaftsdienst, oder wenn der Arbeitnehmer am Wochenende eine Fortbildung am Beschäftigungsort besucht. Ob sich eine solch strikte Eingrenzung der beruflichen Gründe halten lässt, wird das Revisionsverfahren zeigen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 27.01.2010, 4 K 2882/07; Az. des BFH: VI R 15/10.

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