Leitsatz

Das FG Münster hat strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von sog. Testkäufen gestellt.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall nahm die Betriebsprüfung bei einem Restaurant Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen wegen formeller Buchführungsmängel vor. Grundlage hierfür war u.a. eine Ausbeutekalkulation für das Jahr 2001, die sich auf das Ergebnis von zwei in den Jahren 2005 und 2007 durchgeführten Testkäufen eines bestimmten Fleischgerichts stützte.

Das FG hielt die Testkäufe für die Bestimmung der Schätzungsparameter für nicht verwertbar, da keine Gewähr für eine repräsentative Abbildung der Verhältnisse des Kalkulationsjahres gegeben sei. Erforderlich sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf. Nur hierdurch könne sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse vorherrschten wie im Verprobungsjahr.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 17.09.2010, 4 K 1412/07 G,UFG Münster, Urteil v. 17.9.2010, 4 K 1412/07 GU, Pressemitteilung v. 15.12.2010.

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