Leitsatz

  1. Beim Erwerb eines Updates einer Standard-Software, kommt eine AfaA der alten Programmversion wegen technischer Abnutzung nicht in Betracht, weil diese vor Aufspielen des Updates voll funktionsfähig war und jederzeit vom erworbenen Speichermediumwieder auf den PC installiert werden kann.
  2. Bei vollständiger Auswechselung der Computer beim Arbeitgeber gegen nicht kompatible Nachfolgegeräte der Arbeitnehmer, kommt für den Arbeitnehmer eine AfaA für den privaten (nahezu ausschließlich beruflich genutzten) PC in Betracht, weil die berufliche Nutzung mangels Kompatibilität nicht mehr möglich ist. Eine AfaA scheidet aber aus, wenn die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen wird, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Abnutzung im Wege der AfaA bzw. im Wege des Erhaltungsaufwandes käme.
  3. Bei Anschaffungskosten für Software ist zur Berechnung der AfA eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen.
 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.01.2003, 10 K 82/99

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