Leitsatz

Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er Einspruchsentscheidungen des Finanzamts erst nach mehreren Wochen an seinen Mandanten weiterleitet. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in diesem Fall nicht mehr möglich, urteilte das FG Köln.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt übersandte einem Gewerbetreibenden Schätzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 2006, da er seine Steuererklärungen nicht eingereicht hatte. Der Gewerbetreibende legte Einsprüche ein und reichte seine Steuererklärungen zeitgleich nach.

Da die eingereichten Unterlagen aber noch zahlreiche Fragen aufwarfen, wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Das Finanzamt schickte die Einspruchsentscheidungen an den empfangsbevollmächtigten Steuerberater, der jedoch mehr als 2 Wochen verstreichen ließ, bis er die Verwaltungsschreiben an seinen Mandanten weiterleitete. Einen Tag bevor der Berater die Unterlagen abschickte, startete der Gewerbetreibende in einen mehrwöchigen Urlaub, sodass die Klagefrist verstrich. Mit 3-wöchiger Verspätung erhob er schließlich Klage und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Die Klage ist aufgrund des Fristablaufs unzulässig. Eine Einsetzung in den vorherigen Stand kann nur erfolgen, wenn der Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies ist im Urteilsfall nicht anzunehmen, da der Steuerberater pflichtwidrig gehandelt hat und der Gewerbetreibende sich das Verschulden seines Beraters zurechnen lassen muss.

Der Steuerberater muss die Einspruchsentscheidung unverzüglich, d.h. innerhalb weniger Tage, an seinen Mandanten weiterleiten und an die Klagefrist erinnern. Lässt er mehr als eine Woche verstreichen, muss er sich zudem aktiv um die Einhaltung der Frist kümmern.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 15.12.2009, 12 K 3102/09.

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