Leitsatz

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es bei Barzahlung an den Leistungserbringer keine Steuerermäßigung.

 

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) nach § 35a Abs. 2 EStG. Sie führten aus, dass der Unternehmer aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung bestätigt worden sei. Die Rechnung enthalte auch die Steuernummer des Unternehmers, sodass der Eingang des Geldes nachprüfbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen aufgrund der Barzahlung nicht.

Das FG entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Handwerkerkosten gewährt hat. Nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. An einem Nachweis der unbaren Zahlung über ein Konto fehlt es, da die Rechnung bar bezahlt worden ist. Somit kann eine Steuerermäßigung aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008, 1 K 791/07; Az. des BFH: VI R 14/08.

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