Leitsatz

Die Kosten für die Skiausrüstung eines Sportlehrers sind nur bei zeitlichem Zusammenhang der Anschaffung mit einer schulischen Skifreizeit abziehbar.

 

Sachverhalt

Ein Lehrerehepaar machte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für Skier und Sportkleidung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Anschaffung der Skier und der Sportkleidung habe (zumindest teilweise) berufliche Gründe, daher sei mindestens ein 50 %iger Werbungskostenabzug geboten, so die Steuerpflichtigen.

Die Anschaffung der Skier durch den Ehemann stand in keinem beruflichen Zusammenhang. Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Anschaffung in keiner zeitlichen Verknüpfung mit einer schulischen Skifreizeit stand.

Die Sportkleidung der Ehefrau (verschiedene Sportschuhe und ein Aerobic-Trikot im Gesamtwert von 383,45 Euro) ordnete das Gericht hingegen vollumfänglich der beruflichen Sphäre zu. Nach Ansicht des FG ist es nachvollziehbar, dass eine Sportlehrerin Ausgaben in dieser Größenordnung aus beruflichen Gründen tätigt. Eine private Mitbenutzung war nur von untergeordneter Bedeutung und somit unschädlich für den 100 %igen Abzug der Kosten.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 9.7.2008, 2 K 2326/05.

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