Leitsatz

Ein gemischt genutztes Gebäude kann (noch) mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, sofern nicht bereits zuvor die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

 

Sachverhalt

Es ging um die Frage, ob ein ("künftiger") Unternehmer beim Bau seines Einfamilienhauses, das er teilweise für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzen wollte, den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Weil nicht zweifelsfrei feststand, dass der 2004 ausschließlich nicht selbstständige Steuerpflichtige das Objekt schon seinem Unternehmen zugeordnet hatte, versagte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug.

Das FG hielt die Klage für begründet. Nach den vorgelegten Nachweisen bestand im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen 2004 bereits eine nach außen erkennbar gewordene Entscheidung, das Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen. Es war auch zu beachten, dass die vom Steuerpflichtigen als ursprünglich beabsichtigt angegebene Nutzung später tatsächlich stattgefunden hat. Einer Zuordnungsentscheidung steht nicht entgegen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht zeitnah, sondern erst nachträglich eingereicht worden sind. Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung, monatliche Voranmeldungen abzugeben, wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt. Die Aufnahme der Tätigkeit ist erst gegeben, wenn eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Auch wenn zuvor bereits Vorbereitungshandlungen stattfinden, die ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigen, sei für den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit auf die Ausgangsumsätze abzustellen; solche lagen 2004 noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund vertritt das FG die Auffassung, dass bei der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem ein Teil für unternehmerische Zwecke genutzt wird, eine Zuordnungsentscheidung mit der Jahreserklärung bekannt gemacht werden kann.

 

Hinweis

Nach dem das sog. Seeling-Modell noch immer umsetzbar ist, kommt der Frage nach der rechtzeitigen Zuordnung eines auch privat genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen für den Vorsteuerabzug nach wie vor große Bedeutung zu. Erfreulicherweise wurde die Problematik durch die BFH-Rechtsprechung entschärft (Urteil v. 18.12.2008, V R 80/07 und OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.1.2009, S 7300).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.1.2009, 6 K 1340/07.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen