Leitsatz

Schuldzinsen aus im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 veräußert. Aufgrund der Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens vielen jedoch in der Folgezeit weiterhin Schuldzinsen an. Der Steuerpflichtige begehrte auch für die im Jahr 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Beteiligung komme eine Option zur Regelbesteuerung nicht in Betracht.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Dabei weist es darauf hin, dass der BFH den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen habe. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Hinblick auf die Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2001 könne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Einnahmen bestehen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2012, 2 K 3893/11 E.

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