Leitsatz

  1. Allein die Tatsache, dass eine Person innerhalb von vier Jahren fünf Mal vom Zoll beim unerlaubten Verbringen von Zigaretten in das Bundesgebiet aufgegriffen worden ist, bietet keine Grundlage für eine die Festsetzung von Abgaben tragende Überzeugung dahin, dass solche Straftaten auch schon vor dem ersten Aufgriff begangen worden sind.
  2. Bei der Vernehmung eines Beschuldigten muss sichergestellt sein, dass er sich über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Klaren ist. Bei der Befragung zu jedem einzelnen Tatvorwurf ist er über sein Recht zu belehren, Angaben zur Sache zu verweigern.
  3. Bezieht sich eine als auf den Vorfall eines bestimmten Tages bezogen deklarierte Vernehmung des Beschuldigten tatsächlich im Schwerpunkt auf angebliche Straftaten zu anderen Zeiten, ohne dass dies dem Beschuldigten offenbart wird, so verstößt dies gegen elementare Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren und beeinträchtigt durch Täuschung seine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung. Auf diese Weise unter Verstoß gegen die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip gewonnene Erkenntnisse unterliegen sowohl im Hinblick auf das Strafverfahren, als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens einem absoluten Verwertungsverbot.
 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.08.2002, 3 K 284/00

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