1.

Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 Mutterkreditinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 68 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfüllt sind und die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber diesem Mutterkreditinstitut bestehen.

 

2.

Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, sofern das Mutterkreditinstitut den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen offen legt, wonach ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten auf Antrag des Tochterunternehmens bei dem Mutterunternehmen oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt derzeit weder vorhanden noch abzusehen ist.

 

3.

Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden auch die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.

 

4.

Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Artikel 144 veröffentlicht eine zuständige Behörde, die von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:

 

a)

die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles, praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

 

b)

die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und

 

c)

aggregiert für den Mitgliedstaat:

i) den Gesamtbetrag der Eigenmittel der Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird,;
ii) den prozentualen Anteil der Eigenmittel, die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, an den Gesamteigenmitteln der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, und
iii) den prozentualen Anteil der Eigenmittel, die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, am Gesamtbetrag der gemäß Artikel 75 vorgeschriebenen Mindesteigenmittel der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird.

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