2. |
Wenn ein in Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und die Tätigkeit des betreffenden Finanzinstituts fällt unter die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats. |
3. |
Die Absätze 1 und 2 finden auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung. |
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