1.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

a)

Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

 

b)

die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt;

 

c)

das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;

 

d)

die Muttergesellschaft(en) macht/machen gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen, und

 

e)

das Finanzinstitut ist gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der in Artikel 75 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen, der Kontrolle der Großkredite und der in den Artikeln 120 bis 122 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 25 und 28 genannten Mitteilung beizufügen ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Finanzinstitut gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 19 bis 22, 40, 42 bis 52 und 54.

 

2.

Wenn ein in Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und die Tätigkeit des betreffenden Finanzinstituts fällt unter die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats.

 

3.

Die Absätze 1 und 2 finden auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.

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