1.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 4, 22, 57, 61 bis 64, 66, 68 bis 106, 108, 110 bis 115, 117 bis 119, 123 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 bis 149 und 152 bis 155 sowie den Anhängen II, III und V bis XII nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle über die Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

 

2.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

3.

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2008, jedoch nicht früher.

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