1.

Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags nach dem Verfahren des Artikels 151 Absatz 2 die nachstehend genannten technischen Anpassungen erlassen:

 

a)

Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;

 

b)

Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen;

 

c)

Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;

 

d)

technische Anpassungen an der Liste in Artikel 2;

 

e)

Änderung des nach Artikel 9 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

 

f)

Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 23 und 24 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

 

g)

in Artikel 42 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen;

 

h)

technische Anpassungen an den Artikeln 56 bis 67 und in Artikel 74 infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken;

 

i)

Änderung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 79 und 86 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

 

j)

inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a, Anhang VII Teil 1 Nummer 5 sowie Anhang VII Teil 2 Nummer 15 genannten Betrags;

 

k)

Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Bestimmung der Forderungsbeträge für die Zwecke von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3, oder

 

l)

Anpassung der Bestimmungen der Anhänge V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken.

 

2.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:

 

a)

Quantifizierung der in Artikel 124 Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen;

 

b)

vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenkapitalausstattung nach Artikel 75 und/oder der in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 vorgesehenen Risikogewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

 

c)

unbeschadet des in Artikel 119 genannten Berichts Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 111 Absatz 4, Artikel 113, Artikel 115 und Artikel 116;

 

d)

Ausführung der zentralen Aspekte, zu denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, oder

 

e)

genaue Angabe des Formats, des Aufbaus, der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in Artikel 144 genannten Angaben.

 

3.

Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.

 

4.

Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens am 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften gegebenenfalls vor Ablauf des in diesem Absatz genannten Zeitraums oder Datums.

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