20.

Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Kreditderivat auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

a)

Vorbehaltlich des Buchstaben b müssen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse zumindest Folgendes umfassen:

i) das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen (wobei die Nachfrist annähernd der des zugrunde liegenden Aktivums entspricht oder darunter liegt);
ii) den Konkurs, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse, und
iii) die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d. h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung).
 

b)

Sollten die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß Teil 3 Nummer 83 dennoch anerkannt werden;

 

c)

Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren vorhanden sein, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht. Für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss es einen klar definierten Zeitraum geben;

 

d)

Setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf, und

 

e)

Es muss eindeutig festgelegt sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist. Diese Entscheidung darf nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Käufer der Absicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.

 

21.

Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats (d. h. das Aktivum, das zur Bestimmung des Werts des Barausgleichs herangezogen wird, oder das zu liefernde Aktivum) oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn

 

a)

das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich- oder nachgestellt ist, und

 

b)

das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.

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