44.

Der "Ausfall" eines bestimmten Schuldners gilt als eingetreten, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist:

 

a)

Das Kreditinstituterachtet es als unwahrscheinlich, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass das Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift.

 

b)

Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.

Bei Überziehung beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist.

Ein "mitgeteiltes Limit" ist ein Limit, das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Überfälligkeit für Kreditkarten beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag.

Bei Retailforderungen und Forderungen an öffentliche Stellen setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Nummer 48 fest.

Bei Unternehmensforderungen können die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Artikel 154 Absatz 7 festsetzen.

Bei Retailforderungen können die Kreditinstitute diese Definition des Ausfalls auf Fazilitätsebene anwenden.

In allen Fällen müssen die überfälligen Forderungen über einem Schwellenwert liegen, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird und ein akzeptables Risikoniveau widerspiegelt.

 

45.

Als Hinweise auf einen drohenden Zahlungsausfall gelten unter anderem:

 

a)

Das Kreditinstitut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen;

 

b)

das Kreditinstitut nimmt eine Wertberichtigung vor, weil sich die Kreditqualität nach der Hereinnahme des Kredits durch das Kreditinstitut deutlich verschlechtert hat;

 

c)

das Kreditinstitut verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust;

 

d)

das Kreditinstitut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung des Kredits zu, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, die Zinsen oder ggf. auf Gebühren führt. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der Beteiligung selbst ein;

 

e)

Das Kreditinstitut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ergriffen, und

 

f)

Der Schuldner hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen.

 

46.

Verwenden Kreditinstitute externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition herzustellen.

 

47.

Gelangt das Kreditinstitut zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität in der gleichen Weise ein Rating zu wie bei einer nicht ausgefallenen Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist davon auszugehen, dass ein weitere Ausfall aufgetreten ist.

 

48.

Bei Retailforderungen und Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44 dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90 und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich festgesetzt werden. Für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen.

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