45. |
Als Hinweise auf einen drohenden Zahlungsausfall gelten unter anderem:
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46. |
Verwenden Kreditinstitute externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition herzustellen. |
47. |
Gelangt das Kreditinstitut zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität in der gleichen Weise ein Rating zu wie bei einer nicht ausgefallenen Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist davon auszugehen, dass ein weitere Ausfall aufgetreten ist. |
48. |
Bei Retailforderungen und Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44 dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90 und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich festgesetzt werden. Für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen. |
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