Leitsatz

Das Niedersächsische FG hat einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten (ca. 4.300 EUR) wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Steuerpflichtigen ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale, seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG hat dagegen die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten, z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall, als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach Überzeugung des Gerichts entspricht diese Auslegung dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers. Im Übrigen ist eine solche Auslegung – so die Finanzrichter – auch verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkomme. Für eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fehle aber die erforderliche sachliche Rechtfertigung.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Pressemitteilung v. 17.5.2013, 9 K 218/12Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.4.2013, 9 K 218/12.

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