Leitsatz

Vom Testamentsvollstrecker geltend gemachte Prozessgebühren für die Vertretung der Erben in einem die Erbschaftssteuer betreffenden Einspruchs- oder Klageverfahren sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

 

Sachverhalt

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist zugleich Testamentsvollstrecker ihre Erbes. Er vertrat die Kl. als Beigeladene in einem erbschaftssteuerrechtlichen Vor- und Klageverfahren. Die Kl. beanspruchen die Anerkennung der hierdurch entstandenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten, was die Finanzverwaltung ablehnt.

 

Entscheidung

Auch die hiegegen gerichtete Klage ist unbegründet. Die Kosten des Vorverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens sind keine Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Es handelt sich nicht um nach abzugsfähige Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also Kosten, die erforderlich sind, um den Erben in den Besitz der ihm aus der Erbschaft zukommenden Güter zu versetzen.

Erst nach der Feststellung dieses Erwerbes entstehende Kosten fallen nicht hierunter. Kosten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Erbschaftssteuer sind derartige nachträgliche Kosten. Denn die Entstehung dieser Kosten setzt gerade voraus, dass der Erwerb bezogen auf den einzelnen Erwerber feststeht und vollzogen ist. Die Erbschaftssteuer betrifft nicht den Nachlass als solchen, sondern die Person des hierdurch bereicherten Erwerbers. Schon die Besteuerung selbst ist keine Nachlassverbindlichkeit, § 10 Abs. 8 ErbStG. Folglich können aus der Erbschaftsbesteuerung erwachsende Folgekosten auch nicht abzugsfähig sein.

Es handelt sich überdies um über die angeordnete Testamentsvollstreckung hinaus entstandene Kosten des Testamentsvollstreckers. Diese sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwicklungskosten der Erbschaft abzugsfähig. Der Testamentsvollstrecker war hier nicht als Treuhänder des Nachlasses, sondern auf Grund eigenständiger Bevollmächtigter der Erben tätig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Urteil vom 19.07.2005, 5 K 5016/04

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