Leitsatz

Die 1 %-Regel zur Ermittlung der Privatnutzung ist auf jedes einzelne Fahrzeug anzuwenden, so die Auffassung des FG. Damit hält es sich nicht an die Verwaltungsanweisung des BMF, das den Ansatz des höchsten inländischen Listenpreises fordert.

 

Sachverhalt

Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, ist der private Nutzungswert für jedes privat genutzte Fahrzeug gesondert zu ermitteln. Das BMF vertritt mit Schreiben v. 21.1.2002, BStBl 2001 I S. 148, eine andere Auffassung. Hiernach ist der private Nutzungswert nur für den Pkw mit dem höchsten Listenpreis zu versteuern, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass Personen aus seinem privaten Umfeld die Fahrzeuge nicht für private Zwecke nutzen.

Im Urteilsfall klagte ein Unternehmensberater gegen die Versteuerung der Privatnutzung seiner hochwertigen betrieblichen Pkw (BMW 7er, Porsche Cayenne und Carerra). Das Finanzamt hatte jeden einzelnen Pkw mit der 1%-Regel versteuert. Hiergegen trug der Unternehmensberater vor, dass für die Privatnutzung laut BMF nur der Nutzungswert für den teuersten Pkw angesetzt werden dürfe, da nur er allein die Fahrzeuge privat nutze. Seine Ehefrau nutze diese Fahrzeuge nicht, da sie mit den Automatikgetrieben nicht zu Recht komme und für Privatfahrten ohnehin einen eigenen Pkw zur Verfügung habe. Das Finanzamt bemängelte die unzureichende Glaubhaftmachung dieses Umstands.

Die Versteuerung der Privatnutzung ist zu Recht für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuge erfolgt. Nach Ansicht der FG-Richter ist die 1%-Regel auf jedes einzelne Fahrzeug anzuwenden, da die bloße Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugen des Betriebs einen privaten Nutzungsvorteil darstellt. Der Einwand, eine Person könne zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur einen Pkw nutzen, ist nicht folgerichtig. Für alle Pkw fallen auch Aufwendungen an, wenn sie aktuell nicht bewegt werden.

Auf eine Mitbenutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch andere Personen aus der Privatsphäre des Unternehmens kommt es hingegen nicht an. Damit widersprach das Gericht der Anweisung des BMF. Gleichzeitig verneinten die Richter eine Bindungswirkung ihrer Rechtsprechung an die Verwaltungsanweisung des BMF. Die Revision wurde zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 29.04.2008, 6 K 2405/07 E,UFG Münster, nicht rechtskräftiges Urteil v. 29.4.2008, 6 K 2405/07 EU; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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