Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der Versorgungsbezüge aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bezieht und noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat, hat keinen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG.

 

Sachverhalt

Der im Jahr 2007 60-jährige Steuerpflichtige bezog neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge beanspruchte er einen Versorgungsfreibetrag, den das Finanzamt ablehnte, da er noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet habe. Hierin sah er einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da der Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis unabhängig vom Lebensalter gewährt werde. Das FG teilte diese Ansicht nicht. Die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge setze voraus, dass der Anspruchsberechtigte u.a. die Altersgrenze von 63 Jahren erreicht habe. Steuerrechtlich habe diese Grenze somit, anders beim Bezug privater Ruhegelder, nicht erneut festgelegt werden müssen. Ab 2005 hat der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt, die wegen der nach gelagerten Besteuerung insgesamt zum Wegfall des Versorgungsfreibetrags führe. Die Übergangsregelung in § 19 Abs. 2 EStG, die den Steuerpflichtigen gegenüber Beziehern öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise schlechter stelle, sei sachgerecht und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 11.02.2011, 14 K 787/09 EFG Münster, nicht rechtskräftiges Urteil v. 11.2.2011, 14 K 787/09 E, Newsletter 3/2011 v. 15.3.2011; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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