Leitsatz

Ab dem 1.1.2006 ist ein Abzug von privaten Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht mehr möglich. Das Niedersächsische FG erachtet diese Beschränkung als verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige ließ ihre Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater anfertigen, sein Honorar zahlte sie im Jahr 2006.

Schließlich beantragte sie den Abzug der privat veranlassten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies auf den Wegfall der Abzugsmöglichkeit privater Steuerberatungskosten ab dem Jahr 2006.

Die Steuerpflichtige sah sich in ihren Grundrechten verletzt.

 

Entscheidung

Entscheidung

Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten ist nicht verfassungswidrig. Nach Ansicht der Finanzrichter ist ein Abzug der Aufwendungen zu Recht nicht mehr möglich (Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG).

Die Grundrechte der Steuerpflichtigen seien durch diese Behandlung nicht verletzt, da die Aufwendungen nicht zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand zählten. Die Steuerpflichtige könne sich zudem nicht darauf berufen, dass aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ein wirtschaftlicher Druck zur Inanspruchnahme steuerberatender Dienstleistungen bestehe. Vielmehr betreffe die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts eher die Bereiche der Einkunftsermittlung, in denen Steuerberatungskosten auch weiterhin abzugsfähig seien. Zudem könne die Steuerpflichtige mit bestimmten Fragen auch die Finanzbehörde zur Auskunft heranziehen (§ 89 AO).

 

Hinweis

Seit dem 1.1.2006 sind privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar (Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005, BGBl 2005 I S. 3682; BStBl 2006 I S. 79). Ausnahme: Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit einer Einkunftsermittlung stehen, können weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart geltend gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.01.2008, 10 K 103/07; Rev. eingelegt, Az. beim BFH: X R 10/08.

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