Leitsatz

Bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine GbR gegen eine Ausgleichszahlung des aufgenommenen Gesellschafters in das Privatvermögen des Einbringenden liegt ein von der Einbringung getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang vor. Der zu versteuernde Gewinn entsteht in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und den Buchwerten der anteilig übertragenen Wirtschaftsgüter. Die Zuzahlung in das Privatvermögen führt zu Anschaffungskosten.

 

Sachverhalt

A brachte seine ärztliche Einzelpraxis in eine mit einem Kollegen (B) neu gegründete GbR ein, deren Gewinn im Verhältnis 50 : 50 verteilt werden soll. B zahlte an A 200 000 DM als "Ausgleich für die Hälfte seines Patientenstammes sowie der Praxisgegenstände in dessen Privatvermögen". Streitig ist die steuerliche Behandlung dieser Ausgleichszahlung. Das Finanzamt hat sie als Anschaffungskosten beider Gesellschafter behandelt, und zwar in Höhe von 50 000 DM als Zahlung für die materiellen Werte und in Höhe von 150 000 DM für den immateriellen Praxiswert. Die Abschreibungen rechnete das Finanzamt beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zu.

Das FG stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuzahlung des B in das Privatvermögen des A eine Veräußerung des anteiligen Betriebs des Einbringenden und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden darstellt. A entsteht ein laufender Veräußerungsgewinn, soweit die Zuzahlung die bisherigen anteiligen Buchwerte der eingebrachten Praxis übersteigt. Dieser Veräußerungsgewinn kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden. Umgekehrt entstehen B durch die Zuzahlung Anschaffungskosten, die durch eine positive Ergänzungsüberschussrechnung zu erfassen sind. Die daraus resultierenden Abschreibungen stehen nur B zu.

 

Hinweis

Der BFH hat auch darüber zu entscheiden, ob A zum Zeitpunkt der Einbringung einen Übergangsgewinn zu ermitteln hat. A hat den Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Einbringungsbilanz erstellt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.03.2007, 2 K 574/03, Az. des BFH: VIII R 13/07.

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