Leitsatz

Zahlt der Abreitnehmer für den Dienstwagen eine pauschale Nutzungsgebühr, die über die anteiligen Kosten des Pkw hinausgeht, ermäßigt sich der geldwerte Vorteil der Überlassung zu Privatfahrten bis auf null. Ein darüber hinaus gehender Betrag gehört nicht zu den Werbungskosten.

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer hatte für den Dienstwagen, den er auch für private Fahrten und für die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen durfte, ein pauschales Entgelt von 502,81 EUR monatlich zu entrichten. Das Entgelt überstieg die anteiligen Kosten des Pkw, die anhand eines Fahrtenbuchs und der Aufzeichnungen des Arbeitgebers ermittelt wurden. Das Finanzamt zog daraus den Schluss, wegen der Überlassung des Pkw sei zwar kein geldwerter Vorteil zu versteuern; der übersteigende Betrag könne jedoch nicht als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften geltend gemacht werden.

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Pkw sei um die Nutzungsvergütung zu kürzen. Das gelte nicht nur für den vom BFH (Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04, BStBl 2007 II S. 269) entschiedenen Fall der 1 % – Regelung, sondern auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode. Soweit die Nutzungsvergütung die anteiligen Kosten übersteige, sei dieser Aufwand den Privatfahrten und nicht etwa der Einkünfteerzielung zuzurechnen.

 

Hinweis

Bei einer Übernahme einzelner Kosten des Pkw wird nach Ansicht der Verwaltung der geldwerte Vorteil nicht gekürzt (BMF, Schreiben v. 19.4.2013, BStBl 2013 I S. 513). Von dieser Gestaltung ist deshalb abzuraten.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil v. 5.2.2014, 4 K 2256/09.

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