Leitsatz

  1. Nimmt eine Diplom-Kauffrau auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit an Neuro-Linguistik-Programmierungs-Kursen ("NLP", Kursziel NLP-Practicioner) im EU-Ausland teil, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein (hier: Kostenerstattung und Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch Arbeitgeber sowie halbwegs homogener Teilnehmerkreis aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich als Indizien für eine überwiegend berufliche Veranlassung der Kurse).
  2. Unter Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung der Ausbildung von beruflicher Fortbildung ist im Grenzbereich der Berufsfortbildung zur privaten Lebenshaltung dem beruflichen Anlass der Vorrang zu geben, sofern ein konkreter Berufsbezug vorliegt.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 9.12.2003, 13 K 5074/00

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