Leitsatz

  1. Die Miteigentumsanteile an einem von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (hier: GbR) in Grundstücksgemeinschaft erworbenen Grundstück, das zwecks Errichtung einer Tankstelle verpachtet und vom Pächter an die GbR als Tankstellenbetreiberin weiterverpachtet wird, gehören zum Sonderbetriebsvermögen II der GbR-Gesellschafter und damit zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Dies ergibt sich aus der zwischen der Verpachtung des Grundstücks und der Anmietung der Tankstelle im Sinne eines betrieblichen Nutzungszusammenhangs bestehenden Verbindung. Die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung sind als solche aus Gewerbebetrieb in den Gewerbeertrag der GbR einzubeziehen.
  2. Der Qualifizierung des Grundstücks als notwendiges Sonderbetriebsvermögen steht eine zugunsten des Zwischenpächters befristet bestellte und dinglich gesicherte beschränkte persönliche Dienstbarkeit ("Tankstellenrecht") nicht entgegen. Die Dienstbarkeit beschränkt zwar die Eigentumsrechte, begründet aber kein wirtschaftliches Eigentum des Zwischenpächters an dem Grundstück.
 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 23.01.2003, II 664/01

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